Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluß
- Der Vertrag wird zwischen dem Besteller von Containern bzw. dem Besteller einer Leistung (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Schürmann + Bartels, Entsorgung, Recycling, Transporte GmbH (nachstehend Firma genannt) geschlossen.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im einzelnen ausgehandelt sind und von der Firma schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen oder Wertstoffen, die Miete der Container durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr der gefüllten Container durch die Firma zu einer vereinbarten oder durch die Firma bestimmten Abladestelle sowie die Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Geschäftsfeldes der Firma. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, welche die Firma weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die Firma ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
- Die Auswahl der anzufahrenden Abladestellen (z.B. Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der Firma, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die Firma insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen, braucht die Firma nicht zu befolgen.
- Die Firma ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sich die Inhalte der Container bzw. die Zusammensetzung des Abfalls anzeigen zu lassen und darüber zu verfügen.
- Angaben der Firma über die Größe und die Tragfähigkeit der Container sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
- Der Auftragnehmer entsorgt das Material des Auftraggebers entsprechend den Sortiervorschriften (Anlage). Die Stofffraktionen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bereitzustellen, bzw. vom Auftraggeber auf dem Hof des Auftragnehmers anzuliefern.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
- Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung der Container bzw. für die Bereitstellung einer Leistung sind für die Firma nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die Firma.
- Im Falle außergewöhnlicher Vorkommnisse, wie Häufung von Unfällen, Epidemien, Havarien und Streiks, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bereits vereinbarten Termin der Auftragserfüllung zu verschieben.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
- Dem Auftraggeber obliegt es, geeignete Aufstellplätze für die Container bereitzustellen. Er hat für die notwendigen Zufahrtswege zu den Abstellplätzen zu sorgen.
- Zufahrten, Aufstellplätze und die Leistungsorte müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung geeigneten LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Art und Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
- Für Schäden an Aufstellplätzen, Zufahrtswegen und Leistungsorten besteht keine Haftung der Firma, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Für Schäden an Fahrzeugen oder Containern infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5 Sicherung der Container
- Die Firma stellt die mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung der Container, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
- Die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die Firma hat die Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
- Für die unterlassene Sicherung der Container oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls die Firma von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Beladung der Container
- Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Sie sind so zu beladen, dass durch den Abfallstoff beim Transport keine Verunreinigung öffentlicher Straßen und Wege passieren kann. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der Abfallstoffe allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der Firma infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit der Abfallstoffe entstehen.
- Der Eigentumsübergang an allen zu entsorgenden/zu verwertenden Abfällen/ Wertstoffen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß die Deklaration der Abfälle/Wertstoffe richtig ist und die Annahme der Stoffe an der Verwertungs- oder Behandlungsanlage ohne Vorbehalte akzeptiert wird.
§ 7 Sonderbedingungen Gefahrguttransporte
- Nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma dürfen gefährliche Abfälle und Sonderabfälle in die Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in § 2 Absatz 2/3 des Abfallgesetzes genannten Sonderabfälle.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in die Container eingefüllten Abfälle nach geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist die Firma berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber der Firma zu ersetzen.
§ 8 Schadenersatz
- Für die Schäden an Containern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Containern in diesem Zeitraum.
- Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Leistungsdurchführung entstehen, haftet die Firma, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Auftraggeber bei der Firma angezeigt wird.
- Soweit die Haftung der Firma durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für Schadenersatzansprüche an das Personal der Firma.
- Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.
§ 9 Entgelte
- Die vereinbarten Entgelte umfassen, soweit nicht anders vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen der Container zum Bestimmungsort bzw. die Leistungsdurchführung. Für vergebliche An- und Abfahrten oder bei Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
- Gebühren und Kosten, die an den Abladestellen entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in den vereinbarten Entgelten nicht enthalten. Sie werden in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
- Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
- Ändern sich Kostenbestandteile um mehr als 5 %, so sind die daraus resultierenden Entgelte neu zu verhandeln.
§ 10 Fälligkeit der Rechnungen
- Rechnungen der Firma sind in der Zahlungsfrist zu zahlen.
- Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnungen ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Firma steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Nach Fristablauf der ersten Mahnung ist die Firma berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Entsorgungsleistungen einzustellen bzw. die Container einzuziehen.
-
Entgelte sind auf das Konto
IBAN: DE24200691770003643840
BIC: GENODEFIGRS
der Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG zu überweisen.
§ 11 Änderung, Ergänzung, Gerichtsstand
- Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGBs Schwerin.